Jugendschutz bei Film- und Fotoproduktionen - Das musst Du wissen

Fotoshootings und Dreharbeiten sind für Kinder und Jugendliche ein riesen Abenteuer. Ein Abenteuer, das den Kleinsten mächtig Spaß macht und so manches Nachwuchstalent von den Sternen träumen lässt. Dennoch steht bei allem Spaß und Elan der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein hohes Gut und nicht zu Unrecht eine übergeordnete Aufgabe des Staates. Das gilt vor allem, wenn es sich um das Thema Arbeit und Kinderarbeit dreht. In der Film- und Medienbranche gelten daher in Sachen Jugend-Arbeitsschutz die gleichen Voraussetzungen.
Ganz gleich, ob Du selbst minderjähriger Darsteller bist oder Dein Kind an einem Dreh teilnimmt - die folgenden Dinge über die Arbeitszeiten unter der Woche und an Wochenenden, die Einverständniserklärung und die Drehgenehmigung für Kinder solltest Du wissen.

Was ist der Jugend-Arbeitsschutz?

Das umgangssprachlich auch einfach Jugend-Arbeitsschutz genannte Jugendarbeitsschutzgesetz (JArnSchG) wurde in Deutschland im Jahr 1960 eingeführt. Als Gesetz des sozialen Arbeitsschutzes dient es zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Dabei legt es Schranken fest, in welchem Rahmen die Arbeit ab welchem Alter möglich ist und welche Tätigkeiten erlaubt und u.a. aus Gründen der Gefahrenprävention verboten sind.
Zu den Regelungen gehören unter anderem die Arbeitszeit samt möglicher Ausnahmen, der Urlaubsanspruch, die Arbeit an Feiertagen sowie Altersgrenzen. Gemäß § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist die Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verboten. Insbesondere für den Bereich von Hörfunk, Film, Fernsehen, Fotoaufnahmen und Theater sind jedoch altersabhängige Ausnahmeregelungen möglich.

Beschäftigung und Arbeitszeit hängen vom Alter ab

In welchem Rahmen ein Kind laut Jugend-Arbeitsschutz unter der Woche und am Wochenende an Produktionen mitwirken darf, hängt von dessen Alter bzw. der Schulpflichtigkeit ab. Aktuell (Stand 2022) gelten die folgenden Voraussetzungen:

Unter 3 Jahren: 

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Kinder unter 3 Jahren nicht. Das liegt daran, dass Kinder in diesem Alter noch keine weisungsbezogenen Tätigkeiten ausüben können. Ferner geht der Gesetzgeber davon aus, dass hier nicht von einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung ausgegangen werden kann. Grundsätzlich besteht hier zunächst ein Beschäftigungsverbot. Die Teilnahme an Film- und Fotoarbeiten liegt in der Verantwortung der Eltern - es bedarf hierzu einer eingehenden Einverständniserklärung sowie der Betreuung durch die Eltern. Wichtig: Kinder in diesem Alter können bestenfalls in ihren "natürlichen Lebensäußerungen" gefilmt oder fotografiert werden.

Zwischen 3 und 6 Jahren:

Ist ein Kind zwischen 3 und 6 Jahren alt ist für die Beschäftigung eine Einverständniserklärung der Eltern ebenso notwendig wie eine Bestätigung des Kinderarztes. Darüber hinaus benötigst Du eine Drehgenehmigung für Kinder durch die zuständige Jugendschutzbehörde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, darf das Kind zwischen 8 und 17 Uhr für maximal 2 Stunden pro Tag an Aufnahmen mitwirken.

Schulpflicht noch nicht beendet: 

Schulpflichtige Kinder, welche die Schulpflicht von 9 Jahren noch nicht erfüllt haben, dürfen im Zeitraum von 8 bis 22 Uhr für jeweils bis zu 3 Stunden am Tag beschäftigt werden. Zusätzlich darf sich das betreffende Kind für bis zu 5 Stunden am Set aufhalten.
Voraussetzungen sind hier wieder die Einverständniserklärung der Eltern, des Kinderarztes und auch der Schule sowie die behördliche Drehgenehmigung für Kinder. Eine Ausnahme gilt für die Schulferien: Hier dürfen Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren an insgesamt 20 Tagen pro Jahr bis zu 8 Stunden am Tag arbeiten. Die Arbeitszeit darf allerdings 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Schulpflicht bereits beendet aber noch nicht volljährig: 

Vergleichsweise unkompliziert wird es, wenn die Jugendmodels ihre Pflichtschulzeit beendet haben aber noch nicht volljährig sind. Neben der Einverständnis der Eltern wird keine weitere Erlaubnis wie z.B. eine Drehgenehmigung für Kinder seitens der Jugendschutzbehörde notwendig. Wichtig: Jugendliche dürfen im Rahmen einer 5-Tage-Woche für maximal 8 Stunden pro Tag arbeiten. Die Grenze liegt bei 23 Uhr.

Gibt es gesonderte Regelungen an Wochenenden?

Filmaufnahmen, Fotoshootings und Dreharbeiten finden bei Weitem nicht nur zu den Kernarbeitszeiten statt. Das kommt auch den Kindern zugute, denn sie sollten schließlich nicht "arbeiten", wenn wichtigere Dinge wie die Schule ihre Aufmerksamkeit verlangen.
Aus diesem Grund sieht der Jugend-Arbeitsschutz für Film- und Fotoproduktionen ebenso wie für Theateraufführungen Ausnahmen vor. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur dann zulässig, wenn Kinder und Jugendliche dazu einen Ausgleichstag haben. An den folgenden Tagen dürfen Kinder und Jugendliche zudem nur bis maximal 14 Uhr arbeiten:

Heiligabend
1. Weihnachtsfeiertag
Silvester
Neujahr
Ostersonntag
1. Mai

Wichtig:  Auch wenn für viele von uns die Wochenenden aus Samstag und Sonntag bestehen, gelten die Regelungen für Wochenenden lediglich für den Sonntag sowie für Feiertage. Der Samstag ist schließlich offiziell ein Werktag.

Betreuung und Bezahlung von Kindern und Jugendmodels

Was die Betreuung angeht, sind die Eltern stets verantwortlich. Abhängig vom Alter des Kindes haben Eltern eine adäquate Betreuung während der Film- und Fotoaufnahmen sicherzustellen. Das Honorar wird durch den Jugend-Arbeitsschutz nicht geregelt. Grundsätzlich hängt der mögliche Verdienst sowohl unter der Woche als auch an Wochenenden vom jeweiligen Projekt ab.
Um die Abwicklung so einfach wie möglich zu machen, kümmern sich Agenturen wie starboxx sowohl um die Verhandlungen als auch die Abrechnung. Damit können sich sowohl die kleinen Darsteller als auch ihre Eltern auf das Wesentliche konzentrieren. Bei weiteren Fragen zur Einverständniserklärung, der Drehgenehmigung für Kinder sowie der Best-Practice für die Betreuung stehen wir Dir gerne zur Verfügung.

Einverständniserklärung - Muster aus Berlin:
PDF - Einverständniserklärung zur Beschäftigung eines Kindes/Jugendlichen